Impressum & AGB

Impressum
Sense Company International B.V.
Dr. Paul Janssenweg 144
5026 RH Tilburg
Telefon: +31134600112
E-Mail: info@sense-company.com
Geschäftsführer: Ewoud Kuijper
Handelsregister Nr. 55023622 Kamer van Koophandel
Umsatzsteueridentifikationsnummer: NL851533759B01B01
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Wir sind auf Grund der für uns geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet und haben auch keinen Datenschutzbeauftragten bestellt.
ONLINE-STREITSCHLICHTUNG
Die EU-Kommission hat eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Über diese Internetplattform können Sie eine außergerichtliche Streitbeilegung starten. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
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Die Sense Company International B.V. wird vertreten durch ihre
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin,
die Common Sense Holding B.V.;
diese wird wiederum vertreten durch
ihren alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer Ewoud Kuijper.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 1.0 2019
Sense Company B.V.
Dr. Paul Janssenweg 144
5026 RH Tilburg
Registrierungsnummer der Handelskammer (K.v.K.) Brabant: 1726344343
ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT, DEFINITIONEN
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und für alle Kauf-, Verkaufs-, Miet- und Nutzungsverträge, alle Miet- und Pachtverträge sowie alle Verträge zur Ausübung der Tätigkeiten der Sense Company B.V. mit Sitz in Tilburg, nachfolgend „Sense Company“ genannt.
2. Der Käufer bzw. der Mieter oder der Kunde wird im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet. Bezieht sich im Folgenden eine Bestimmung ausdrücklich auf die Situation, in der der Vertragspartner eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Geschäfts handelt, so wird diese als „Verbraucher“ bezeichnet.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wenn und soweit die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
4. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „schriftlich“ auch verstanden: per E-Mail, per Fax oder auf andere Weise, die nach dem Stand der Technik und den vorherrschenden gesellschaftlichen Ansichten als gleichwertig angesehen werden können.
5. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter „Waren“: Alle Duft-, Bewegungs-, Licht-, Ton- und Bildanlagen sowie alle damit verbundenen Produkte und Materialien im weitesten Sinne des Wortes, die Sense Company verkauft, verleast oder vermietet.
6. Die etwaige Nichtanwendung (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
7. Verlangt Sense Company zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die Einhaltung der Vereinbarungen der Parteien, so berührt dies nicht das Recht von Sense Company, die Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.
8. Der Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übergeben wurden, wenn die Sense Company die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits mehrmals an den Vertragspartner übergeben und auf sie verwiesen hat.
ARTIKEL 2: VEREINBARUNGEN
1. Mündliche Vereinbarungen sind für die Sense Company erst dann verbindlich, wenn sie von der Sense Company schriftlich bestätigt wurden oder sobald die Sense Company mit Zustimmung des Vertragspartners mit den Durchführungshandlungen begonnen hat.
2. Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Sense Company verbindlich.
ARTIKEL 3: ANGEBOTE
1. Alle Angebote, Preise, Preislisten usw. der Sense Company sind 30 Tage lang gültig. Enthält ein Angebot ein unverbindliches Angebot und wird dieses von der Gegenpartei angenommen, ist die Sense Company berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. Die von Sense Company verwendeten Preise oder Tarife sowie die in den Angeboten, Preisen, Preis- oder Tariflisten usw. genannten Preise oder Tarife sind vorbehaltlich der Tipp- und/oder Druckfehler, und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und etwaiger anderer Kosten. Diese Kosten können Transportkosten, Verwaltungskosten und Ansprüche beteiligter Dritter umfassen. Dies alles, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders angegeben.
3. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Sense Company nicht, einen Teil der im Angebot enthaltenen Waren zu liefern oder einen Teil der im Angebot enthaltenen Arbeiten für einen entsprechenden Teil des Preises auszuführen.
4. Die Preise und/oder Tarife in den Angeboten basieren auf Informationen, die die Vertragspartei auf Anfrage oder Bestellung zur Verfügung stellt. Sollten diese Informationen nachträglich geändert werden, kann dies Auswirkungen auf die Preise und/oder Tarife haben.
5. Angebote und Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen und Neuaufträge.
6. Weicht die Annahme der Vertragspartei vom Angebot ab, ist die Sense Company daran nicht gebunden. In diesem Fall wird keine Vereinbarung getroffen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
7. Beispiele oder Modelle, die gezeigt und/oder zur Verfügung gestellt werden, sowie Spezifikationen von Abmessungen, Kapazitäten und anderen Beschreibungen in Broschüren, Werbematerial und/oder auf der Website der Sense Company sind so genau wie möglich, gelten aber nur als Hinweis. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
8. Die im vorherigen Absatz genannten Beispiele und Modelle bleiben jederzeit Eigentum von Sense Company und sind auf erstes Verlangen von Sense Company zurückzugeben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
9. Die Sense Company ist berechtigt, dem Vertragspartner die mit dem Angebot verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern die Sense Company die andere Partei vorab schriftlich über diese Kosten informiert hat.
10. a. Wenn die Regierung und/oder die Gewerkschaften zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags Änderungen an Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherungen usw. vornehmen, ist die Sense Company berechtigt, die Erhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben. Tritt zwischen den vorgenannten Terminen eine neue Preis- oder Tarifliste durch die Sense Company und/oder durch Dritte
und/oder von der Sense Company beauftragte Lieferanten in Kraft, ist die Sense Company berechtigt, dem Vertragspartner die darin genannten Preise oder Tarife in Rechnung zu stellen.
b. Für den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag können Preiserhöhungen 3 Monate nach Vertragsabschluss weitergegeben oder berechnet werden. Bei Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Monaten ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
ARTIKEL 4: EINBEZIEHUNG VON DRITTEN
Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist die Sense Company berechtigt, bestimmte Lieferungen von Dritten ausführen zu lassen. Dies liegt im Ermessen von Sense Company.
ARTIKEL 5: VERPFLICHTUNGEN DES VERTRAGSPARTNERS
1. Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass:
a. alle für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Daten der Sense Company rechtzeitig und in der von der Sense Company gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden;
b. die Waren, an denen die Arbeiten ausgeführt werden sollen, der Sense Company zur Verfügung stehen;
c. die Sense Company während der vorher angekündigten Arbeitszeiten Zugang zu dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, hat. Der Standort muss die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und andere behördliche Vorschriften erfüllen;
d. die Informationsträger, elektronischen Dateien, Software usw., die der Sense Company von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, frei von Viren und/oder Fehlern sind;
e. die von dem Vertragspartner beauftragten Dritten die von ihnen auszuführenden Arbeiten oder Lieferungen derart und so rechtzeitig ausführen, dass die Sense Company von ihnen nicht behindert wird und bei der Ausführung des Vertrages nicht verzögert wird;
f. die Sense Company innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch 48 Stunden vor dem Datum, an dem die Arbeiten gemäß dem Vertrag beginnen würden, benachrichtigt wird, wenn die Sense Company ihre Arbeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass dies nicht geschieht, ist Sense Company berechtigt, die Kosten dafür zu berechnen;
g. die Sense Company rechtzeitig Gelegenheit zur Lieferung, Lagerung und / oder Entfernung von Materialien und Hilfsmitteln haben wird;
h. der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, frei von überschüssigem Material und dergleichen ist;
i. die Sense Company für die Ausführung der Arbeit Anschlussmöglichkeiten für jede für die Arbeit erforderliche Energie, wie z. B. Strom, Gas, Wasser und dergleichen haben kann. Die Energiekosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Arbeitsausfälle durch vorübergehenden oder dauerhaften Ausfall der benötigten Energie gehen zu Lasten des Vertragspartners;
j. an dem Ort, an dem die Sense Company und/oder die von der Sense Company im Rahmen der Vertragsdurchführung beauftragten Dritten Arbeiten ausführen sollen, die übrigen von der Sense Company und/oder den oben genannten Dritten vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen vorhanden sind, ohne dass ihnen Kosten entstehen;
k. Dritte, die - unabhängig davon, ob sie zur Ausführung der Arbeiten anwesend sind oder nicht - am Ort der Ausführung der Arbeiten anwesend sind, keine Schäden an Waren der Sense Company verursachen können; l. eine angemessene Versicherung zur Deckung der Risiken, die sich aus der Erfüllung des Vertrages ergeben können, besteht;
m. der Ort, an dem Geräte, Materialien usw. der Sense Company gelagert werden oder gelagert werden sollen, so beschaffen ist, dass Schäden jeglicher Form und gleich welcher Art oder Diebstahl nicht stattfinden können.
2. Die Vertragspartei stellt sicher, dass die zu übermittelnden Informationen korrekt und vollständig sind. Die Vertragspartei stellt der Sense Company von den Folgen frei, die sich aus den falschen und/oder unvollständigen Informationen ergeben.
3. Sense Company wird die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandeln und ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
4. Der Vertragspartner haftet für den Verlust und/oder die Beschädigung von Waren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen usw., die die Sense Company während der Ausführung der Arbeiten beim Vertragspartner gelagert hat.
5. Das Risiko für die Gegenstände, die sich aufgrund der auszuführenden Arbeiten unter der Kontrolle der Sense Company befinden, verbleibt bei dem Vertragspartner. 5. Das Risiko für die Gegenstände, die sich aufgrund der auszuführenden Arbeiten unter der Kontrolle der Sense Company befinden, verbleibt bei dem Vertragspartner.
6. Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, ist die Sense Company dazu berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis der Vertragspartner diese Verpflichtungen erfüllt hat. Die Kosten im Zusammenhang mit der Verzögerung oder die Kosten für die Durchführung von Mehrarbeiten oder die daraus resultierenden sonstigen Folgen gehen zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners.
ARTIKEL 6: LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN
1. Festgelegte Fristen, innerhalb derer die Ware geliefert oder die Arbeiten ausgeführt werden müssen,
können niemals als Fristen angesehen werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die Sense Company ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss sie daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.
2. Im Falle der Lieferung und/oder Ausführung der Arbeiten in Teilen gilt jede Lieferung und/oder Phase als separate Transaktion und kann von der Sense Company pro Transaktion in Rechnung gestellt werden.
3. Das Risiko für die gelieferte Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Vertragspartner über. Unter
Lieferung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man folgendes: den Zeitpunkt, zu dem die zu liefernden Waren die Räumlichkeiten, das Lager oder die Werkstatt der Sense Company verlassen oder dem Vertragspartner zur Abholung zur Verfügung stehen.
4. Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird im Falle von Verbrauchern im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Lieferung folgendes verstanden: der Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung stehen.
5. Die bestellten Waren werden auf eine von der Sense Company festzulegende Weise, jedoch auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, versandt und/oder transportiert. All dies, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
6. Wenn es sich als unmöglich erweist, die Arbeit auszuführen oder die Ware an den Vertragspartner zu liefern oder wenn die Ware aus einem Grund, der im Bereich des Vertragspartners liegt, nicht abgeholt wird, behält sich die Sense Company das Recht vor, die zur Ausführung des Vertrages gekauften Waren und/oder Materialien
auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Nach der Lagerung gilt eine Frist von 1 Monat, innerhalb derer der Vertragspartner Sense Company in die Lage versetzen muss, die noch laufenden Arbeiten auszuführen oder die noch nicht gelieferten Waren zu liefern oder innerhalb derer er die Waren abholen muss. Dies alles, sofern Sense Company nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist gesetzt hat.
7. Wenn der Vertragspartner auch nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, gerät der Vertragspartner in Verzug und die Sense Company ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz, Kosten und Zinsen ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen. Die Sense Company ist dann berechtigt, die Waren und/oder Materialien an Dritte zu verkaufen.
8. Vorstehendes gilt unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners, den vereinbarten oder ausgehandelten oder geschuldeten Preis sowie etwaige Lager- und / oder sonstige Kosten zu zahlen.
9. Die Sense Company ist berechtigt, im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners Vorauszahlung oder Sicherheit von dem Vertragspartner zu verlangen, bevor sie mit der Lieferung fortfährt oder mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.
ARTIKEL 7: FORTGANG, DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG
1. Die Sense Company kann nicht verpflichtet werden, mit der Ausführung der Arbeiten oder der Lieferung der Waren zu beginnen, bis sie alle notwendigen Informationen in ihrem Besitz hat und eine vereinbarte (Voraus-)Zahlung erhalten hat. Bei dadurch bedingten Verzögerungen werden die angegebenen
Lieferfristen entsprechend angepasst.
2. Wenn die Arbeiten oder Lieferungen ohne Verschulden von Sense Company nicht ordnungsgemäß oder ohne Unterbrechung ausgeführt werden können, ist Sense Company berechtigt, die daraus resultierenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
3. Wenn die Sense Company oder die von ihr beauftragten Dritten aus Verschulden des Vertragspartners die vereinbarten Arbeiten nicht zum vereinbarten Termin aufnehmen oder beginnen können, ist die Sense Company berechtigt, dem Vertragspartner Wartezeiten und/oder die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Stellt sich während der Vertragserfüllung heraus, dass diese nicht durchgeführt werden kann, sei es aufgrund von Umständen, die der Sense Company nicht bekannt sind, sei es aufgrund höherer Gewalt, so wird die Sense Company mit dem Vertragspartner über eine Änderung des Vertrags in der Weise beraten, dass die Ausführung des Vertrags möglich ist. Sense Company wird den Vertragspartner über alle Konsequenzen für die
vereinbarten Preise und/oder die vereinbarten Lieferfristen informieren. All dies, außer wenn die Erfüllung des Vertrages aufgrund unbekannter Umstände oder höherer Gewalt niemals möglich sein wird. In diesem Fall hat die Sense Company in jedem Fall Anspruch auf volle Entschädigung für die von der Sense Company bereits ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen.
5. Alle Kosten, die Sense Company auf Verlangen des Vertragspartners entstehen, gehen vollständig zu dessen Lasten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
ARTIKEL 8: EMBALLAGE
1. Die Verpackung, in der die Ware geliefert wird, ist nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmt, bleibt Eigentum der Sense Company und darf von dem Vertragspartner nicht für andere Zwecke als die, für die sie bestimmt ist, verwendet werden.
2. Die Sense Company ist berechtigt, dem Vertragspartner Pfandgebühren für diese Verpackung in Rechnung zu stellen. Die Sense Company ist verpflichtet, diese Verpackung zu dem dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Preis zurückzunehmen.
All dies unter der Voraussetzung, dass die Verpackung innerhalb einer von der Sense Company festgelegten Frist nach dem
Liefertermin oder zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt frachtfrei zurückgegeben wird.
3. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren geht, haftet der Vertragspartner für diesen Schaden
und verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der Pfandgebühren.
4. Ist der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Schaden höher als das berechnete Pfand, so ist die Sense Company berechtigt, die Rücknahme der Verpackung zu verweigern. Die Sense Company kann dann die Verpackung dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis in Rechnung stellen, abzüglich der bereits geleisteten Pfandgebühren.
ARTIKEL 9: MEHR- UND MINDERARBEIT
1. Mehr- und Minderarbeit müssen zwischen Sense Company und dem Vertragspartner mündlich oder schriftlich vereinbart und gegebenenfalls schriftlich bestätigt werden.
2. Die Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt:
a. bei Änderungen des ursprünglichen Auftrages;
b. bei unvorhersehbarer Mehr- oder Minderarbeit und bei Abweichungen von verrechenbaren und/oder geschätzten Mengen.
3. Die Abrechnung von Mehr- und/oder Minderarbeit erfolgt zeitgleich mit der Abrechnung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
ARTIKEL 10: LIEFERUNG, GENEHMIGUNG UND WARTUNGSZEITRAUM
1. Betrifft der Vertrag (auch) die Ausführung von Arbeiten, ist die Sense Company verpflichtet, den Vertragspartner darüber zu informieren, dass die vereinbarte Arbeit abgeschlossen ist und die installierte Ware betriebsbereit ist.
2. Die Arbeiten gelten als vertragsgemäß abgeschlossen, wenn die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt wird, der Vertragspartner die Ware überprüft hat und der Lieferschein oder der Arbeitsauftrag zur Genehmigung durch den Vertragspartner unterzeichnet wurde.
3. Das Werk gilt auch dann als vertragsgemäß geliefert, wenn der Vertragspartner die Ware - soweit möglich - in Gebrauch genommen hat oder sich nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der vorgenannten Mitteilung, dass die Ware fertiggestellt und einsatzbereit ist, bei der Sense Company beschwert hat.
4. Arbeiten von Dritten, die von dem Vertragspartner beauftragt und noch nicht ausgeführt oder noch nicht abgeschlossen wurden und die die ordnungsgemäße Verwendung der Ware beeinträchtigen, haben keinen Einfluss auf die Lieferung der von der Sense Company ausgeführten und mit dem Vertragspartner vereinbarten Arbeiten.
5. Geringfügige Mängel, die innerhalb einer zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Wartungsfrist leicht behoben werden können, dürfen kein Grund zur Verweigerung der Abnahme sein, sofern diese Mängel die Inbetriebnahme der Ware nicht behindern. Haben die Parteien keinen bestimmte Gewährleistungsfrist vereinbart, gilt eine Gewährleistungsfrist von 30 Tagen nach Lieferung. Die Sense Company ist verpflichtet, Mängel,
die während der Gewährleistungsfrist auftreten und die auf Rechnung der Sense Company gehen, so schnell wie möglich zu beheben (oder beheben zu lassen).
6. Für den Fall, dass der Vertragspartner nach der in diesem Artikel genannten Fertigstellung noch Mängel, Unvollkommenheiten usw. in Bezug auf die gelieferte Ware feststellt, gelten für diese Mängel, Unvollkommenheiten usw. die Bestimmungen des Artikels 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
ARTIKEL 11: BEANSTANDUNGEN UND BESCHWERDEN
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Sichtbare Beschädigungen, Fehler, Unvollkommenheiten, Mängel und/oder Zahlenabweichungen sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, der Sense Company zu melden.
2. Sonstige Beanstandungen - auch im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten - sind der Sense Company unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Alle Folgen einer nicht sofortigen Meldung gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Beanstandungen sind in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung an die Sense Company zu richten.
3. Werden die oben genannten Beanstandungen der Sense Company nicht innerhalb der darin genannten Fristen mitgeteilt, so gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten oder die Arbeiten als vereinbarungsgemäß ausgeführt.
4. Beanstandungen bzw. Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners nicht aus.
5. Sense Company sollte die Möglichkeit gegeben werden, die Beschwerde zu untersuchen. Erscheint zur Untersuchung der Beschwerde eine Rücksendung erforderlich oder erscheint es erforderlich, dass Sense Company die Möglichkeit gegeben wird, die Beschwerde vor Ort zu untersuchen, gehen die Kosten nur dann zu Lasten und auf Risiko von Sense Company, wenn Sense Company dies ausdrücklich vorher schriftlich genehmigt hat.
6. In allen Fällen erfolgt die Rücksendung in einer von der Sense Company festzulegenden Weise und in der Originalverpackung.
7. Hat sich nach der Lieferung die Art und/oder Zusammensetzung der Ware geändert oder ist die Ware ganz oder teilweise verarbeitet oder beschädigt worden, erlischt das Recht auf Reklamation.
8. Im Falle berechtigter Reklamationen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 ausgeglichen.
ARTIKEL 12: HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Sense Company erfüllt ihre Aufgaben so, wie es von einem Unternehmen ihrer Branche erwartet werden kann, übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Tod und Körperverletzung,
Folgeschäden, Handelsverluste, Gewinnausfall und/oder Stagnationsschäden, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen der Sense Company, ihres Personals oder der von ihr beauftragten Dritten ergeben, es sei denn, zwingende Bestimmungen schließen dies aus.
2. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit der Sense Company, ihres Managements und/oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
3. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels ist die Haftung der Sense Company, aus welchem Grund auch immer, auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren und/oder der ausgeführten Arbeiten beschränkt.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels ist die Haftung bei Verträgen oder Aufträgen mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten weiter auf den in den letzten 6 Monaten geschuldeten Honorarteil beschränkt.
5. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels ist die Haftung jederzeit auf höchstens den Betrag beschränkt, der der Sense Company vom Versicherer zu leistenden Zahlung entspricht, soweit die Sense Company dafür versichert ist.
6. Treten sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel an den bei der Ausführung des Werkes verwendeten Materialien oder an den gelieferten Waren auf, die zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich die Sense Company, diese Waren nach eigenem Ermessen kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.
7. Die Sense Company garantiert die übliche normale Qualität und Unversehrtheit der gelieferten Waren, jedoch kann ihre tatsächliche Lebensdauer niemals garantiert werden.
8. Die Garantie gilt nur für den normalen Gebrauch, normale Umstände und nur für den Zweck, für den der Gegenstand bestimmt ist, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
9. Bei der Verwendung der für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Materialien stützt sich die Sense Company bei den Eigenschaften dieser Materialien auf die Angaben des Herstellers dieser Materialien. Wenn Materialien und/oder Waren, die von der Sense Company geliefert werden, mit einer Garantie des Herstellers versehen werden, gilt diese Garantie gleichermaßen zwischen den Vertragspartnern. Die Sense Company wird den Vertragspartner darüber informieren.
10. Die Sense Company übernimmt keine Garantie für Materialien und/oder Teile usw. und/oder zuvor verwendete (gebrauchte) Materialien und/oder Teile usw., die von dem Vertragspartner vorgeschrieben sind und die für die Reparatur oder Wartung verwendet wurden.
11. Der Vertragspartner verliert seine Rechte gegenüber der Sense Company, ist für alle Schäden haftbar und stellt die Sense Company von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn und soweit dies der Fall ist:
a. der vorgenannte Schaden wurde durch unsachgemäße Verwendung und/oder Gebrauch und/oder Aufbewahrung (Lagerung) der gelieferten Waren durch den Vertragspartner verursacht, die im Widerspruch zu den Anweisungen, Ratschlägen oder Gebrauchsanweisungen der Sense Company steht;
b. der vorgenannte Schaden wurde durch Fehler, Unvollständigkeit oder Ungenauigkeiten in Daten, Materialien, Datenträgern usw. verursacht, die der Sense Company von oder im Namen des Vertragspartners zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden;
c. der vorgenannte Schaden wurde auf Anweisung von oder im Namen der anderen Partei der Sense Company verursacht;
d. der vorgenannte Schaden dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner selbst oder ein Dritter auf Anweisung des Vertragspartners Reparaturen oder andere Änderungen und/oder Arbeiten an den gelieferten Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sense Company durchgeführt hat;
e. die vorgenannten Schäden nach Durchführung von Notreparaturen entstanden sind.
ARTIKEL 13: BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERMIETUNG UND VERPACHTUNG VON WAREN
1. Dieser Artikel gilt für jeden Mietvertrag oder jeden Vertrag, der einen zwischen der Sense Company und dem Vertragspartner abgeschlossenen Mietvertrag enthält und sich auf alle von der Sense Company zur Miete angebotenen Waren bezieht.
2. Die Mietdauer, der Mietpreis, abweichende Kündigungsvereinbarungen und spezifische Vereinbarungen bezüglich der zu vermietenden Waren sind im Mietvertrag angegeben.
3. Die Sense Company ist berechtigt, eine Anzahlung festzusetzen, die von der Gegenpartei vor Beginn der Mietzeit zu leisten ist. Etwaige Zinsen auf die Kaution werden nicht erstattet.
4. Der Vertragspartner hat die gemietete Ware nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Der Vertragspartner muss Mängel so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mietsache, der Sense Company anzeigen. Erfolgt keine Mängelrüge, so gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten.
5. Verspätungen, die ohne Verschulden der Sense Company bei Be-, Entlade-, Transport- und/oder Installationsarbeiten auftreten, sowie Reparaturen, die auf Fahrlässigkeit des Vertragspartners zurückzuführen sind, sind ebenfalls in der Mietdauer enthalten.
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit in gutem Zustand zu halten und haftet für Schäden, die während der Mietzeit entstehen.
7. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung der Sense Company Änderungen an den gemieteten Waren vorzunehmen.
8. Mängel des Mietgegenstandes sowie Beschädigungen und Verluste oder Diebstahl sind der Sense Company unverzüglich und unter genauer Angabe der Umstände schriftlich anzuzeigen.
9. Die Behebung von Schäden oder Mängeln darf nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung und auf Anweisung der Sense Company erfolgen.
10. Die Sense Company ist berechtigt, den Zustand der Mietgegenstände und deren Verwendung während der Mietzeit zu überprüfen. Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass die Sense Company oder ihrem Bevollmächtigten Zugang zu den gemieteten Waren gewährt wird.
11. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Vertragspartner verpflichtet, die Mietgegenstände in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie bei dem Vertragspartner eingegangen sind - vorbehaltlich normaler Wertminderung und Abnutzung im Zusammenhang mit normalem Gebrauch usw. - und in der Verpackung, in der sie geliefert wurden.
12. Wenn der Vertragspartner aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die gemieteten Waren an die Sense Company zurückzugeben, schuldet der Vertragspartei der Sense Company eine von der Sense Company zu bestimmende Entschädigung in Höhe des Neuwertes der gemieteten Waren.
13. Für jede Verzögerung bei der Rückgabe der Ware nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit schuldet der Vertragspartner eine Gebühr, die von der Sense Company in angemessener Weise festzulegen ist, unbeschadet des Rechts der Sense Company auf vollständige Entschädigung.
14. Der Vertragspartner hat das Recht, bei der Überprüfung anwesend zu sein, nachdem die gemietete Ware zurückgegeben wurde. Eventuelle Kosten für die Behebung von Mängeln, die notwendig sind, um die gemietete Ware in den Zustand zu versetzen, in dem sie bei dem Vertragspartner eingegangen sind - mit Ausnahme von normalen Abschreibungen und Abnutzungen im Zusammenhang mit normalem Gebrauch usw. - gehen zu Lasten des Vertragspartners. Das Recht der Sense Company auf Ersatz von Schäden und sonstigen Kosten bleibt hiervon unberührt.
15. Der Vertragspartner muss in jedem Fall die gemietete Ware während der Laufzeit des Mietvertrages gegen die üblichen Risiken, wie Beschädigung, Verlust und Zerstörung der gemieteten Ware, versichern. Bei Verlust oder irreparablen Schäden an der gemieteten Ware schuldet der Vertragspartner eine von der Sense Company zu bestimmende Entschädigung in Höhe des Neuwertes der gemieteten Ware.
16. Die Sense Company haftet weder gegenüber dem Vertragspartner noch gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Nutzung, sei es entweder durch den Vertragspartner selbst, sein Personal oder von ihm beauftragte Dritte, verursacht werden, es sei denn, der Schaden ist das Ergebnis von Vorsatz und/oder vorsätzlicher Fahrlässigkeit seitens der Sense Company, ihres Managements und/oder ihrer leitenden Angestellten.
17. Der Vertragspartner stellt die Sense Company von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus (der Verwendung) der von der Sense Company durch Vermietung zur Verfügung gestellten Waren ergeben.
18. Die gemietete Ware bleibt jederzeit Eigentum der Sense Company. Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, Dritten ein Recht an der gemieteten Ware einzuräumen. Der Vertragspartner ist daher auch nicht berechtigt, die gemietete Ware weiterzuvermieten oder - ob entgeltlich oder unentgeltlich - Dritten zur Nutzung zu überlassen.
19. Im Falle einer Beschlagnahme der gemieteten Ware, einschließlich der Pfändung durch Steuerbehörden, oder wenn eine begründete Befürchtung besteht, dass dies der Fall sein könnte, muss der Vertragspartner die Sense Company unverzüglich darüber informieren. Darüber hinaus muss der Vertragspartner den Pfändungsgläubiger unverzüglich darüber informieren, dass die gemietete Ware Eigentum der Sense Company ist.
20. Dem Vertragspartner ist es untersagt, über die gemietete Ware auf andere Weise als als Halter für die Sense Company zu verfügen, und er hat jederzeit zu verhindern, dass Dritten gegenüber die Erwartung oder der Eindruck erweckt wird, dass er zur weiteren Verwendung der gemieteten Ware befugt ist.
21. Der Mietvertrag wird mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliches Eingreifen und ohne Inverzugsetzung und / oder Aufforderung zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem der Vertragspartner:
- für bankrott erklärt wird;
- (vorläufige) Aussetzung der Zahlungen beantragt;
- der Pfändung unterliegt;
- unter Vormundschaft oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
- seinen Schuldnern eine außergerichtliche Einigung anbietet;
- anderweitig die Verfügungsgewalt oder die Rechtsfähigkeit zur Verfügung über sein Vermögen oder Teile davon verliert.
ARTIKEL 14: ZAHLUNG
1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Im Falle einer Nichtzahlung: hat die Sense Company das Recht, nach 30 Tagen ohne Vorankündigung den Zugang zum Duftportal zu sperren. Nach 35 Tagen die Duftanlagen abzuschalten und nach 40 Tagen die Forderung an ein dazu bestimmtes Inkassobüro zu übergeben.
2. Wenn eine Rechnung nicht bis zum Ende der in Absatz 1 genannten Frist vollständig bezahlt wurde: a. der Vertragspartner schuldet der Sense Company für den Verzug die gesetzlichen Zinsen auf den Kapitalbetrag;
b. der Vertragspartner muss, nach Anmahnung durch die Sense Company, mindestens 40 € für außergerichtliche Kosten aufbringen. c. die Sense Company hat das Recht, für jede Zahlungserinnerung, Mahnung und dergleichen, die an den Vertragspartner gesendet wird, dem Vertragspartner einen Betrag von mindestens 5,00 € für Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen. Die Sense Company wird dies in der Vereinbarung und/oder auf der Rechnung erwähnen.
d. Wenn der Vertragspartner trotz einer Mahnung der Sense Company ihre Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, wird die Sense Company die Forderung an einen Gerichtsvollzieher weiterleiten. Die Kosten für das Einschalten des Gerichtsvollziehers gehen vollständig zu Lasten des Vertragspartners.
3. Nach Ermessen der Sense Company kann der Vertrag unter vorherigen oder entsprechenden Umständen ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufgelöst werden, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht.
4. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist die Sense Company berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zur Lieferung oder Vermietung oder zur Ausführung
von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde. Dasselbe gilt auch vor dem Zeitpunkt des Verzuges, wenn die Sense Company einen begründeten Verdacht hat, dass
es Gründe gibt, an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu zweifeln. Dann kann die Sense Company den Mieter bitten, die Zahlung im Voraus zu leisten.
5. Zahlungen des Vertragspartners dienen immer der Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und dienen erst danach der Begleichung fälliger und zahlbarer Rechnungen, die am längsten ausstehend sind, es sei denn, der Vertragspartner erklärt bei der Zahlung ausdrücklich schriftlich, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
6. a. Hat der Vertragspartner eine oder mehrere Gegenforderungen gegen die Sense Company, aus welchem Grund auch immer, so verzichtet der Vertragspartner auf das Recht zur Aufrechnung. Der vorgenannte Verzicht auf das Recht zur Aufrechnung gilt auch, wenn der Vertragspartner eine (vorläufige) Zahlungseinstellung beantragt oder für zahlungsunfähig erklärt wird.
b. Die Bestimmungen unter a. dieses Absatzes gelten nicht für Vereinbarungen mit dem Verbraucher.
ARTIKEL 15: RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
1. Die Sense Company ist und bleibt die Partei, die Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte hat, die an den von der Sense Company produzierten Werken und/oder den von der Sense Company gelieferten Waren und den von Sense Company erstellten, diesen zu Grunde liegenden Dokumenten, erworben wurden oder sich darauf beziehen und/oder dazu gehören. All dies, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. Die Ausübung der im vorherigen Absatz dieses Artikels genannten Rechte ist der Sense Company ausdrücklich und ausschließlich vorbehalten, sowohl während als auch nach der Ausführung des Vertrages.
3. Indem er der Sense Company Informationen zur Verfügung stellt, erklärt der Vertragspartner, dass keine Verletzung des Urheberrechts oder anderer Rechte an geistigem Eigentum Dritter begangen wird, und stellt die Sense Company gerichtlich und außergerichtlich von allen finanziellen und sonstigen Folgen frei, die sich daraus ergeben (könnten).
ARTIKEL 16: EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Sense Company behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis der Vertragspartner seine damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sense Company erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises zuzüglich der Ansprüche auf die im Zusammenhang mit dieser Lieferung erbrachten Leistungen sowie aus Ansprüchen auf einen etwaigen Ersatz einer Vertragsverletzung der Gegenpartei. Im Falle von Full Operational Lease Verträgen bleibt die Duftanlage jederzeit im Eigentum der Sense Company, auch nach Zahlung der letzten Rate des Vertrages. Nach Beendigung dieser
Vereinbarung ist die Sense Company jederzeit berechtigt, die Duftanlage zurückzuholen.
2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Vertragspartner ist nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes zulässig.
3. Beruft sich die Sense Company auf den Eigentumsvorbehalt, so gilt der betreffende Vertrag als gekündigt, unbeschadet des Rechts der Sense Company, Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen zu verlangen.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Sense Company unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass Dritte gemäß diesem Artikel Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren geltend machen.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig und als erkennbares Eigentum der Sense Company zu verwahren, bis er alle ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sense Company erfüllt hat.
6. Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und während der Zeit, in der der Eigentumsvorbehalt auf ihnen ruht, versichern zu lassen. Der Vertragspartner muss die Police dieser Versicherung auf erste Anforderung der Sense Company zur Einsicht zur Verfügung stellen.
ARTIKEL 17: EIGENTUM
1. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sense Company nicht vollständig nachgekommen ist, ist der Vertragspartner nicht berechtigt:
a. die Ware an Dritte zu verpfänden;
b. ein besitzloses Pfandrecht an den Waren zu begründen;
c. die Waren unter die tatsächliche Kontrolle eines oder mehrerer Geldgeber zum Zwecke der Lagerung zu stellen.
2. Wenn der Vertragspartner gegen den vorstehenden Absatz verstößt, gilt dies als ein zurechenbarer Mangel seinerseits. Die Sense Company kann dann, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag auflösen, unbeschadet des Rechts der Sense Company auf Ersatz von Schäden, entgangenem Gewinn und Zinsen.
ARTIKEL 18: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Die Sense Company ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Waren sowie die Rückgabe der Waren des Vertragspartners, die sich unter der Kontrolle der Sense Company befinden, zur Wartung oder Reparatur auszusetzen, wenn und solange:
a. der Vertragspartner die Kosten für die Arbeiten an den Waren nicht oder nicht vollständig trägt;
b. der Vertragspartner die Kosten für frühere Arbeiten, die von der Sense Company an der Ware durchgeführt wurden, nicht oder nicht vollständig bezahlt;
c. der Vertragspartner andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Sense Company nicht oder nicht vollständig erfüllt.
2. Die Sense Company haftet niemals für Schäden - gleich welcher Art -, die sich aus dem von ihr ausgeübten Zurückbehaltungsrecht ergeben.
ARTIKEL 19: ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT, VERFÜGUNGSBEFUGNIS usw.
1. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der zwischen dem Vertragspartner und der Sense Company geschlossene Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne, dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem der Vertragspartner:
a. für bankrott erklärt wird;
b. (vorläufige) Aussetzung der Zahlungen beantragt;
c. der Pfändung unterliegt;
d. unter Vormundschaft oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
e. anderweitig die Verfügungsgewalt oder die Rechtsfähigkeit zur Verfügung über sein Vermögen oder Teile
davon verliert.
2. Es gelten die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, es sei denn, der Empfänger oder der Verwalter erkennen die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Nachlassschuld an.
ARTIKEL 20: HÖHERE GEWALT
1. Im Falle höherer Gewalt ist die Sense Company berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
2. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter höherer Gewalt: einen nicht zurechenbaren Mangel seitens der Sense Company, der von der Sense Company beauftragten Dritten oder Lieferanten oder ein anderer schwerwiegender Grund seitens der Sense Company.
3. Im Falle höherer Gewalt, wenn der Vertrag teilweise erfüllt wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber der Sense Company bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
4. Zu den Umständen höherer Gewalt gehören unter anderem: Krieg, Unruhen, Mobilmachung, in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen von Mitarbeitern oder die Gefahr dieser und ähnlicher Umstände, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bestehenden Wechselkurse, Betriebsstörungen durch Feuer, Naturereignisse, Wetterbedingungen, Straßenblockaden usw., Transport- und Lieferprobleme, Unfälle oder andere Ereignisse.
ARTIKEL 21: AUFLÖSUNG, ANNULLIERUNG, KÜNDIGUNG
1. a. Der Vertragspartner verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung des Vertrages nach den Artikeln 6:265 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht zwingende Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. Dies gilt vorbehaltlich des Rechts, den Vertrag gemäß diesem Artikel zu kündigen oder aufzulösen.
b. Die Bestimmungen unter b. dieses Absatzes gelten nicht für Vereinbarungen mit dem Verbraucher.
2. Unter Annullierung versteht man im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: die Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien vor Beginn der Ausführung des Vertrages.
3. Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Kündigung zu verstehen: die Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien nach Beginn der Ausführung des Vertrages.
4. Wenn der Vertragspartner den Vertrag kündigt oder annulliert, schuldet er der Sense Company eine von der Sense Company festzulegende Gebühr. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Sense Company alle Kosten, Schäden und Gewinnausfälle zu ersetzen. Die Sense Company ist berechtigt, die Kosten, den Schaden und den entgangenen Gewinn zu bestimmen und nach eigenem Ermessen und in Abhängigkeit von den bereits ausgeführten Arbeiten oder bereits erbrachten Lieferungen dem Vertragspartner mindestens 30% des vereinbarten Kauf- oder Übernahmepreises oder mindestens 50% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, die zur Durchführung des Vertrages bereits bestellte Ware abzunehmen, soweit sie nicht zu der normalen Handelsware der Sense Company gehört.
5. Der Vertragspartner haftet gegenüber den Dritten für die Folgen der Annullierung oder Auflösung und stellt die Sense Company diesbezüglich frei.
6. Bereits von dem Vertragspartner gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
7. Alle Verträge, die nicht gekündigt werden, verlängern sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum.
8. Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von 3 vollen Kalendermonaten.
ARTIKEL 22: ANWENDBARES RECHT / ZUSTÄNDIGES GERICHT
1. Der zwischen der Sense Company und dem Vertragspartner geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden.
2. Entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegen die eigentumsrechtlichen Folgen eines Eigentumsvorbehalts an zur Ausfuhr bestimmten Waren, wenn die Rechtsordnung des Landes oder des Bestimmungsstaates der Waren für die Sense Company günstiger ist, diesem Recht.
3. Alle Streitigkeiten werden durch das zuständige niederländische Gericht entschieden, wobei die Sense Company jedoch befugt ist, eine Klage vor dem zuständigen Gericht an dem Ort einzureichen, an dem die Sense Company ihren Sitz hat, es sei denn, das Amtsgericht ist für die Angelegenheit zuständig.
4. In Bezug auf Streitigkeiten mit dem" Verbraucher" kann der Verbraucher innerhalb eines Monats, nachdem die Sense Company ihm mitgeteilt hat, dass die Angelegenheit dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten vorgelegt wird, mitteilen, dass er sich dafür entscheidet, die Streitigkeit durch das zuständige Gericht klären zu lassen.
5. In Bezug auf Streitigkeiten, die sich aus dem mit einer anderen Partei mit Sitz außerhalb der Niederlande geschlossenen Vertrag ergeben, ist die Sense Company berechtigt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels zu handeln oder - nach eigenem Ermessen - die Streitigkeiten vor das zuständige Gericht des Landes zu bringen, in dem die andere Partei niedergelassen ist.